Rechtliche Klarheit geht vor Markenemotion
Wir mussten unseren Subclaim im Markenlogo ändern – von „Nachhaltig“ zu „Innovativ“. Nicht, weil wir unsere Haltung ändern. Sondern weil das Wettbewerbsrecht klare Regeln vorgibt – und wir uns rechtlich sicher aufstellen wollen.
Von der Idee zur Realität – und dann kam das Kleingedruckte
Man gründet ein Unternehmen, entwickelt ein Produkt, gestaltet ein Logo, denkt einen starken Subclaim – und dann stößt man auf neue Vorgaben wie die EmpCo-Richtlinie und die Green Claims Directive der EU.
Auf den ersten Blick wirken beide ähnlich, doch sie setzen unterschiedliche Schwerpunkte:
- Die EmpCo-Richtlinie (Consumer Empowerment Directive) enthält konkrete Verbote, u. a. für allgemeine Umweltaussagen wie „nachhaltig“ oder firmeneigene Öko-Siegel. Auch Aussagen zu Haltbarkeit oder Langlebigkeit sind betroffen.
- Die Green Claims Directive regelt, wie Umweltversprechen belegt und kommuniziert werden müssen – mit dem Ziel, klare Standards für Vergleichbarkeit und Nachweisbarkeit zu schaffen.
UWG gilt schon heute
Auch wenn beide EU-Richtlinien noch nicht vollständig in nationales Recht überführt sind, greift in Deutschland bereits das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Unser jurischer Beistand hat bestätigt: Ein Claim wie „nachhaltig“ ist ohne belegbare Einzelfallprüfung in der gesamten Lieferkette einer Baustelle zu unspezifisch – und damit rechtlich angreifbar.

Neuer Subclaim, gleiche Haltung
Deshalb haben wir unseren Subclaim frühzeitig angepasst – und mit „Innovativ“ ein anderes zentrales Markenattribut gewählt. Es steht genauso für das, was wir tun: neue Wege im Trockenbau denken, Lösungen entwickeln, die Kreislaufwirtschaft praktikabel machen.
Wir sind zufrieden mit dieser Entscheidung – und der Gesetzgeber hoffentlich auch.